Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage GvKostG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage GvKostG, alle Änderungen durch Artikel 3 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des GvKostG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Anlage GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag


| 1.
Zustellung auf Betreiben der Parteien

(1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung.
(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
900 ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.

(Text neue Fassung)

Gliederung

Abschnitt 1
Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)
Abschnitt
2 Vollstreckung
Abschnitt
3 Verwertung
Abschnitt 4 Besondere Geschäfte
Abschnitt 5 Zeitzuschlag
Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung
Abschnitt 7 Auslagen


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr


|

vorherige Änderung nächste Änderung


100 | Persönliche
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher | 7,50 EUR

101 | Sonstige
Zustellung | 2,50 EUR

102 | Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem
Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde 192 Abs. 2 ZPO)
je Seite
Eine angefangene Seite wird voll berechnet

| Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale

| 2. Vollstreckung




Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Vorbemerkung 1:
(1) Die
Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung.
(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der
Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.

|

vorherige Änderung nächste Änderung

200 | Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) | 12,50 EUR

205 | Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 20,00 EUR

206 | Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO | 12,50 EUR

210 | Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist | 12,50 EUR

220 | Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 12,50 EUR

221 | Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen
durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
| 20,00 EUR

230
| Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
| 40,00 EUR

240
| Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

241 | Wegnahme ausländischer Schiffe, die in
das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 100,00 EUR

242 | Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

250 | Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes
892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG
Neben dieser Gebühr
wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 40,00 EUR

260 | Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung | 30,00 EUR

270 | Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung

| 30,00 EUR

| 3. Verwertung

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt.





100
| Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher | 11,00 €

101
| Sonstige Zustellung | 3,30 €

102
| Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übermittelt wurde 193 Abs. 1 ZPO)
je Seite
Eine angefangene Seite
wird voll berechnet | Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale

| Abschnitt 2 Vollstreckung

|

vorherige Änderung nächste Änderung

300 | Versteigerung oder Verkauf von
- beweglichen Sachen,
- Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
- Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. | 40,00 EUR

301 | Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 40,00 EUR

302 | Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
tungstermins oder das noch-
malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet | 7,50 EUR

(1) Die Gebühr wird für die An-
beraumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b
ZPO nicht stattgefun-
den hat oder wenn der Termin in-
folge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenügender Gebote
erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das
nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vor-
schriften der §§ 765a, 775, 813a,
813b
ZPO abgebrochen worden
ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
wegen ungenügender Gebote er-
folglos geblieben ist. |



200 | Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) | 17,60 €

205 | Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 28,60 €

206 | Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO | 17,60 €

207 | Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. | 17,60 €

208 | Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt:
Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf | 8,80 €

210 | Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist | 17,60 €

220 | Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 17,60 €

221 | Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 28,60 €

230 | Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. | 57,20 €

240 | Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder
Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz ... | 150,00 €

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

241 | Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:
Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf ... | 100,00 €

Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und
die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.

242 | Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 143,00 €

243 | Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 107,80 €

250 | Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 57,20 €

260 | Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
nach § 807 ZPO | 36,30 €

261 | Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 ZPO) | 36,30 €

262 | Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 836
Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO | 41,80 €

270 | Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung | 42,90 €

| Abschnitt 3 Verwertung

Vorbemerkung 3:
Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der
Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt.

|

300 | Versteigerung, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO
von
- beweglichen Sachen,
- Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
- Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. | 57,20 €

301 | Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 57,20 €

302 | Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
tungstermins oder das noch-
malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet | 11,00 €

(1) Die Gebühr wird für die An-
beraumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
802b
ZPO nicht stattgefun-
den hat oder wenn der Termin in-
folge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenügender Gebote
erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das
nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vor-
schriften der §§ 765a, 775, 802b ZPO abgebrochen worden
ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
wegen ungenügender Gebote er-
folglos geblieben ist. |

310 | Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

| 12,50 EUR

| 4. Besondere Geschäfte



| 17,60 €

| Abschnitt 4 Besondere Geschäfte

|

vorherige Änderung nächste Änderung

400 | Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

401 | Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. | 5,00 EUR

410 | Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung | 12,50 EUR

411 | Beurkundung eines Leistungsangebots
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. | 5,00 EUR

420 | Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung | 12,50 EUR

430 | Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG erhoben.

| 3,00 EUR


| 5. Zeitzuschlag



400 | Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 107,80 €

401 | Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. | 7,70 €

410 | Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung | 17,60 €

411 | Beurkundung eines Leistungsangebots
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. | 7,70 €

420 | Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung | 17,60 €

430 | Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben. | 4,40 €

440 | Erhebung von Daten bei einer der in
§ 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz
2 ZPO eingeholt wird. | 14,30 €

441 | Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird. | 5,50 €


442 | Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO | 5,50 €

| Abschnitt 5 Zeitzuschlag

|

500 | Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.

vorherige Änderung nächste Änderung

| 15,00 EUR

| 6. Nicht erledigte Amtshandlung

Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.



| 22,00 €

| Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung

Vorbemerkung 6:

Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.

|

| Nicht erledigte |

vorherige Änderung nächste Änderung

600 | - Zustellung (Nummern 100 und 101) | 2,50 EUR

601 | - Wegnahme einer Person (Nummer 230) | 20,00 EUR

602 | - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) | 25,00 EUR

603 | - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) | 5,00 EUR

604 | - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art
Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).

| 12,50 EUR




600 | - Zustellung (Nummern 100 und 101) | 3,30 €

601 | - Wegnahme einer Person (Nummer 230) | 28,60 €

602 | - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 242) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 243) | 35,20 €

603 | - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) | 6,60 €

604 | - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 207, 210 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art
Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben. | 16,50 €



Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

| 7. Auslagen



| Abschnitt 7 Auslagen

|

vorherige Änderung nächste Änderung

700 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |

1. Ablichtungen und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR

für jede weitere Seite | 0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei | 2,50 EUR

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
(3)
Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. |



700 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Kopien und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die er-
forderliche
Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50

für jede weitere Seite | 0,15

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 €

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf
anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens | 5,00 €

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3)
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4)
Eine Dokumentenpauschale für die erste Kopie oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Kopien oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).

|


701 | Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

702 | Auslagen für öffentliche Be-
kanntmachungen
und Einstel-
lung
eines Ausgebots auf einer
Versteigerungsplattform
zur
Versteigerung
im Internet |

1. bei Veröffentlichung in ei-
nem elektronischen Infor-
mations- und Kommunikati-
onssystem
oder Einstellung
in einer Versteigerungsplatt-
form,
wenn ein Entgelt nicht
zu zahlen ist oder das Ent-
gelt nicht
für den Einzelfall
oder ein einzelnes Verfahren
berechnet wird:
je Veröffentlichung oder Ein-
stellung pauschal
| 1,00 EUR

2.
in sonstigen Fällen | in voller
Höhe


703 | Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben. | in voller Höhe



702 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf
einer Versteigerungsplattform
zur Versteigerung im Internet
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung
oder Einstellung in einem elektro-
nischen Informations- und Kommunikationssystem,
wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall
oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe

703 | Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben. | in voller Höhe

704 | An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge | in voller Höhe

705 | Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers | in voller Höhe

706 | Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht eingelöst wird | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

707 | An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten | in voller Höhe

708 | An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu zahlende Beträge | in voller Höhe



707 | An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung.
| in voller Höhe

708 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich-
tungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700
und 701 bezeichneten Art zustehen
| in voller Höhe

709 | Kosten für Arbeitshilfen | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

710 | Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt | 5,00 EUR

711 | Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken |

- bis zu 10 Kilometer | 2,50 EUR

- von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer | 5,00 EUR

- von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer | 7,50 EUR

- von mehr als 30 Kilometern | 10,00 EUR

(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat.
(2) Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
(3) Wegegeld wird nicht erhoben für
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und
3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben. |



710 | Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt | 6,00 €

711 | Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,
|

- Stufe 1: bis zu 10 Kilometer | 3,25 €

- Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer | 6,50 €

- Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer | 9,75 €

- Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer | 13,00 €

- Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern | 16,25 €

(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat.
(2) Maßgebend ist die Entfernung von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
(3) Wegegeld wird nicht erhoben für
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und
3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen. |

712 | Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften | in voller Höhe

vorherige Änderung

713 | Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag | 20% der zu erhebenden Gebühren
- mindestens 3,00 EUR, höchstens 10,00 EUR



713 | Pauschale für die Doku-
mentation mittels geeigne-
ter elektronischer Bildauf-
zeichnungsmittel (§ 885a
Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Mit der Pauschale sind ins-
besondere die Aufwendungen
für die elektronische Datenauf-
bewahrung abgegolten. | 5,00 €

714 | An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen
oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem
benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den
Versand oder den Transport | in voller Höhe

715 | Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714 | in voller Höhe
- mindestens
3,00 €

716 | Pauschale für
sonstige bare Auslagen je Auftrag | 20% der zu erhebenden Gebühren
- mindestens 3,00 €, höchstens 10,00

717 | Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe


(heute geltende Fassung)