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Änderung § 13 GvKostG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Kostenschuldner


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kostenschuldner sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

vorherige Änderung

 


2 Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.



(heute geltende Fassung)