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Änderung § 17 GvKostG vom 01.05.2013
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§ 17 GvKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | § 17 GvKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge | |
(Text alte Fassung) Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben. | (Text neue Fassung) 1 Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2 Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 714 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben. |
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