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Artikel 115 - EWR-Ausführungsgesetz (EWR-AG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512, 1529, 2436; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 171-1 Vereinigung Europas Europaunion
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Artikel 115 Übergangsvorschriften



1.
(aufgehoben)

2.
Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden.

3.
Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABl. EG Nr. L 112 S. 24), nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 Buchstabe d besteht hinsichtlich Islands erst mit Beginn des Tages, an dem Island der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

4.
§ 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis Island der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

5.
bis 7. (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 115 EWR-Ausführungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 8 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 10 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 115 EWR-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 115 EWR-AG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWR-AG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 8 APAReG Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
...  115 Nummer 7 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436), das ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 10 VermAnlGEG Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
...  115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436), das ...