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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk (KürschAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 239
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-212 Berufliche Bildung

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KürschAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KürschAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KürschAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...