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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk (KürschAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 239
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-212 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,

6.
Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,

10.
Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Nähen von Werkstücken,

12.
Fertigen von Werkstücken,

13.
Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,

14.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KürschAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KürschAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KürschAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...