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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk (KürschAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,
- 6.
- Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
- 10.
- Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Nähen von Werkstücken,
- 12.
- Fertigen von Werkstücken,
- 13.
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,
- 14.
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KürschAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KürschAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KürschAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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