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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie (ChemIndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.09.2004 BGBl. I S. 2337; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 28.09.2004; FNA: 806-21-7-77 Berufliche Bildung
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Geltung ab 28.09.2004; FNA: 806-21-7-77 Berufliche Bildung
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§ 11 Zusatzqualifikationen
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 28 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 28 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 21.08.2006 BGBl. I S. 1976 |
aktuell | vor 01.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ChemIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemIndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ChemIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Chemie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
Artikel 3 FortbOÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... (BGBl. I S. 2337) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Wer die Prüfung ... 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann ... auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend." 2. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11. 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach ...
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