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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie (ChemIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2004 BGBl. I S. 2337; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 28.09.2004; FNA: 806-21-7-77 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 28 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 13 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
vom 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
aktuellvor 01.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ChemIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ChemIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
Artikel 3 FortbOÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... § 8 Abs. 1 gilt entsprechend." 2. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11. 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der ... entsprechend." 2. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11. 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 13 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Die bis ... erfolgt." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ...