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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 17.12.2019
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', 2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6, b) in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und c) in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sowie 3. die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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