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§ 3 - Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (KredFinG 1967 k.a.Abk.)
§ 3
Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.
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