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§ 4 - Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (KredFinG 1967 k.a.Abk.)
§ 4
(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten
der Deutschen Bundesbahn
über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
des Bundesfernstraßenbaus
bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
der Deutschen Bundespost
bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark
und
der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau
bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.
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