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Anlage 2 - Schutzbau-Höchstbetragsverordnung (HöBetrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.1970 BGBl. I S. 217
Geltung ab 05.03.1970; FNA: 215-7-1 Zivilschutz

Anlage 2


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1989 S. 1958)

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Zitierungen von Anlage 2 Schutzbau-Höchstbetragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HöBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöBetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HöBetrV
... in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten) die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge; 3. bei Hausschutzräumen in Form ...
§ 2 HöBetrV
... in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung genannten Höchstbeträge gelten erstmals für ...