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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2764; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-296 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-296 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen funktions- und prozessbezogen vermittelt werden. Die Berufsbildpositionen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit arbeitsfeldübergreifend auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspektes zu vermitteln. In einem Einsatzgebiet ist die berufliche Handlungskompetenz durch Fertigkeiten und Kenntnisse zu erweitern, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten, an Geschäftsprozessen ausgerichteten kaufmännischen Berufstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IndKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 IndKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
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