Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2764; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-296 Berufliche Bildung
|

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.

B.


1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.
Beschaffung und Bevorratung

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.2.
Kosten- und Leistungsrechnung

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

8.
Leistungserstellung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.
Personal

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.
Personal

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.1
Buchhaltungsvorgänge

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.
Leistungserstellung

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.3
Erfolgsrechnung und Abschluss

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Marketing und Absatz

zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Marketing und Absatz

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt acht bis zehn Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IndKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IndKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 IndKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 9 IndKfmAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend ...