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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2764; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-296 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-296 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in  3 Vorschriften zitiert
- A.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. 
- B.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 6.
- Beschaffung und Bevorratung 
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 9.2.
- Kosten- und Leistungsrechnung 
- 8.
- Leistungserstellung 
(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 7.
- Personal 
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, 
- 1.2
- Berufsbildung 
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 7.
- Personal 
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 9.1
- Buchhaltungsvorgänge 
- 8.
- Leistungserstellung 
(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 9.3
- Erfolgsrechnung und Abschluss 
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 5.
- Marketing und Absatz 
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 5.
- Marketing und Absatz 
(2) In einem Zeitraum von insgesamt acht bis zehn Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
- 10.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet 
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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IndKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
IndKfmAusbV selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 5 IndKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan 
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und  2  enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 IndKfmAusbV Zwischenprüfung 
... stattfinden.   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und  2  für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 9 IndKfmAusbV Abschlussprüfung 
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und  2  aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6911/a98184.htm   
