Artikel II - Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)

Artikel II (Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG))


Artikel II wird in 2 Vorschriften zitiert


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Zitierungen von Artikel II 2. BesVNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel II 2. BesVNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesVNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel III 2. BesVNG Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels II des 1. BesVNG auf Versorgungsempfänger (vom 01.01.2025)
... Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und ... aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in ... nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1, nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage ... 6 Abs. 1, nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2, nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage ... 6 Abs. 2, nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des ... Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in ...
Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... Überleitungszulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Mindestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 und Nr. 9 angerechnet. (2) Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags ...


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