§ 1 Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger
Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt
Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes weiter.
§ 2 Mindestversorgung
Für die Bemessung der Mindestversorgungsbezüge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
§ 3 Erhöhte Unfallfürsorge
(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach
§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte.
nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Artikel II § 6 Abs. 1,
nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Artikel II § 6 Abs. 2,
nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Artikel II § 6 Abs. 3
des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980
G. v. 20.08.1980 BGBl. I S. 1509; aufgelöst durch Artikel 66 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334