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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben
§ 4 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2494; aufgehoben durch Artikel 136 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.07.2002; FNA: 900-14-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.07.2002; FNA: 900-14-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
- 1.
- die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,
- 2.
- die Einwilligung protokolliert wird,
- 3.
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und
- 4.
- für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6922/a98295.htm