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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben
§ 8 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2494; aufgehoben durch Artikel 136 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.07.2002; FNA: 900-14-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.07.2002; FNA: 900-14-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Ausweisdaten
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungsdatum können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht.
(3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungsfristen zu löschen.
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