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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben
§ 9 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2494; aufgehoben durch Artikel 136 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.07.2002; FNA: 900-14-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.07.2002; FNA: 900-14-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Erklärungen auf elektronischem Wege
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungsgeräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein. Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine Ausfertigung der Erklärung verlangen.
Zitierungen von § 9 PDSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PDSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PDSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PDSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1636) außer Kraft. § 9 Satz 1 tritt am 1. Mai 2003 in ...
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