Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung (BaumeisterVAblV k.a.Abk.)
V. v. 02.04.1979 BGBl. I S. 419
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7109-3 Sonstige Durchführungsvorschriften zur Gewerbeordnung
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7109-3 Sonstige Durchführungsvorschriften zur Gewerbeordnung
Artikel 2
Die Berufsbezeichnung "Baumeister" sowie Berufsbezeichnungen, die das Wort "Baumeister" enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden hat (Artikel 5 Abs. 2).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6925/a98310.htm