Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
|
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
- 1.
- eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
- 2.
- den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.
(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gilt nur bis zum 31. Juli 1983 und nur, wenn nicht nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer einjährigen Berufsfachschule anzurechnen ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6936/a98374.htm