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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden,
- 2.
- Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,
- 3.
- Tiergesundheit und Tierhygiene,
- 4.
- Bewegen und Arbeiten von Pferden,
- 5.
- Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde,
- 6.
- Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung,
- 7.
- Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen,
- 8.
- Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör,
- 9.
- Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte,
- 10.
- Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde,
- 11.
- Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 12.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 13.
- Umweltschutz.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PfWirtAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pferdezucht und -haltung, Reiten, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6936/a98375.htm