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Änderung § 2 AflatoxinVerbotsV vom 23.07.2009

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§ 2 AflatoxinVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 AflatoxinVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet.

(Text neue Fassung)

(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.