§ 1 Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.
interne Verweise§ 2 BRSekrHausO Zutrittsberechtigung ... Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben 1. a) die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der ... Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung ...
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