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§ 1 - Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates (BRSekrHausO k.a.Abk.)

B. v. 02.10.2002 BGBl. I S. 3964
Geltung ab 11.10.2002; FNA: 1102-1-2 Bundesrat

§ 1 Geltungsbereich



Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.

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Zitierungen von § 1 Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRSekrHausO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRSekrHausO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BRSekrHausO Zutrittsberechtigung
... Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben 1. a) die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der ... Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung ...
§ 4 BRSekrHausO Verhaltensgrundsätze
... Im Bereich des Bundesrates nach § 1 ist jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des Bundesrates sowie ...
§ 6 BRSekrHausO Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals
... 1. möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus diesem Bereich zu verweisen, 2. die ...