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§ 5 - Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates (BRSekrHausO k.a.Abk.)
§ 5 Ordnungspersonal
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
- 1.
- a)
- die Beschäftigten des Pfortendienstes,
- b)
- die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
- c)
- die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,
- 2.
- an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten
- a)
- Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,
- b)
- Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.
Zitierungen von § 5 Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BRSekrHausO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRSekrHausO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BRSekrHausO Zutrittsberechtigung
... Zutritt gewährt wird. (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5 ) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre ...
§ 4 BRSekrHausO Verhaltensgrundsätze
... Besuchertribüne abzuschalten. (5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5 ) sind zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlangen der Besucher auszuweisen, sofern es ...
§ 6 BRSekrHausO Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals
... Das Ordnungspersonal (§ 5 ) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und ...
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