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§ 6 - Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates (BRSekrHausO k.a.Abk.)

B. v. 02.10.2002 BGBl. I S. 3964
Geltung ab 11.10.2002; FNA: 1102-1-2 Bundesrat

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals



(1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschreiten.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das Ordnungspersonal befugt,

1.
möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus diesem Bereich zu verweisen,

2.
die Personalien von Störern festzustellen.

(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

 
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