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§ 8 - Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates (BRSekrHausO k.a.Abk.)

B. v. 02.10.2002 BGBl. I S. 3964
Geltung ab 11.10.2002; FNA: 1102-1-2 Bundesrat

§ 8 Ausnahmen und Einschränkungen



Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.

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