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§ 9 - Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates (BRSekrHausO k.a.Abk.)
§ 9 Bußgeld- und Strafbestimmungen
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
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