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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2017 aufgehoben
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§ 3 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Steuererklärung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
- 1.
- wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
- 2.
- wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
- 3.
- wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
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Zitierungen von § 3 KraftStDV 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStDV 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KraftStDV 2002 Steuervergünstigungen (vom 01.07.2009)
... § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder ...
§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
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