(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
- 1.
- wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
- 2.
- wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
- 3.
- wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
Die Steuererklärung kann nach §
87a der
Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
- 1.
- bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,
- 2.
- bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,
- 3.
- bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.