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§ 5 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,
- a)
- wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;
- b)
- wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;
- c)
- wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben;
- d)
- wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;
- e)
- wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
- f)
- wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
- g)
- wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;
- h)
- wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" im Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;
- i)
- bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde;
- j)
- wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;
- k)
- wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;
- l)
- bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.
- 4.
- (weggefallen)
(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze G. v. 29. Mai 2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 1. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 5 KraftStDV 2002
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 12 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24.03.2007 BGBl. I S. 356 |
aktuell | vor 01.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KraftStDV 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStDV 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 3 KfzStNGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 12 JStG 2008 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 2 4. KraftStGÄndG
... (KraftStDV)". 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i folgende Buchstaben j und k eingefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV
... f, Nummer 24, 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten; ... „(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
§ 36 FZV Mitteilungen an die Finanzbehörden
... 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten und bei ... Abs. 5 bezeichneten Daten mit. (3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der ...
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