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§ 7 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7 Steuervergünstigungen



(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.

(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.

(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorübergehend wegfallen.





 

Frühere Fassungen von § 7 KraftStDV 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KraftStDV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 3 KfzStNGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...