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Änderung § 4 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009

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§ 4 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes


(Text alte Fassung)

Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

(Text neue Fassung)

Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2017)