Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 KfzStNGuaÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie der KraftStDV 2002

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;

(Text neue Fassung)

1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;

2. bei ausländischen Fahrzeugen

vorherige Änderung

a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b) im Übrigen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;

3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird.



a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b) im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;

3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.



 

Anzeige