Änderung § 6 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009

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§ 6 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 6 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfung von Unterlagen


(Text alte Fassung)

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

(Text neue Fassung)

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.




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