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Änderung § 8 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009
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§ 8 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 8 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Halterwechsel | |
(Text alte Fassung) Stellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde. | (Text neue Fassung) Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde. |
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