§ 11 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 11 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 11 Steuererklärung | |
Der Steuerschuldner hat 1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt, | |
(Text alte Fassung) 2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu bestimmt ist, | (Text neue Fassung) 2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist, |
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten. |