Tools:
Update via:
Änderung § 4 KraftStDV 2002 vom 01.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 KraftStDV 2002 und Änderungshistorie der KraftStDV 2002Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 4 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben. | (Text neue Fassung) Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6939/al8505-0.htm