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Änderung § 19 WiPrPrüfV vom 01.08.2021

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§ 19 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 19 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ergänzungsprüfung


(1) 1 Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. 2 § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das Prüfungsergebnis in der mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungsprüfung.

(2) 1 Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. 2 Dies gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht mindestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. 3 § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. 4 Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung.

(Text alte Fassung)

(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der Ergänzungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung nicht bestanden.

(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.



(heute geltende Fassung)