Tools:
Update via:
Änderung § 13 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. WiPrPrüfVÄndV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der WiPrPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 13 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. (2) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind. | (Text neue Fassung) (1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet. (2) 1 Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Modulprüfung ist nicht bestanden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6940/al0-55535.htm