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Änderung § 16 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 16 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 16 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bewertung der mündlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet. (2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt. (3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. | (Text neue Fassung) (1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet. (2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission festgesetzt. (3) Für die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht wird eine Gesamtnote gebildet. |
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