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Änderung § 19 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 19 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 19 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Ergänzungsprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen. 2 Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. 3 Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden. (2) 1 Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistungen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet abzulegen. 2 Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. 3 Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden. 4 Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das ursprüngliche Prüfungsergebnis. (3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle. (4) Die geprüfte Person hat auf jedem Gebiet, auf dem sie eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindestens mit 4,00 zu bewertende Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die gesamte Prüfung nicht bestanden. (5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Buchstabe A, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. 2 § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das Prüfungsergebnis in der mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungsprüfung. (2) 1 Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. 2 Dies gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht mindestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. 3 § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. 4 Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung. (3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. (4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der Ergänzungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung nicht bestanden. (5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. |
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