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Änderung § 18 WiPrPrüfV vom 16.02.2019
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§ 18 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung | § 18 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Prüfungsergebnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. 3 Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er entnommen ist. 4 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat. (2) 1 Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Prüfung hierüber eine Bescheinigung. (3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden im Anschluss an eine mündliche Modulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 2 Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. (2) 1 Die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Modulprüfung hierüber eine Bescheinigung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind. (4) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt. |
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