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Änderung § 26 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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§ 26 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 26 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine


(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.

(Text alte Fassung)

(2) § 2 Absatz 2 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)