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Änderung § 1 WiPrPrüfV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten. 2 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;

(Text neue Fassung)

2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;

3. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;

5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. 3 Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. 4 Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. 5 Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. 6 Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. 7 Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. 8 Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. 9 Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) 1 Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. 2 Im Fall des § 21 Absatz 4 sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. 3 Aufsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet werden. 4 Für die übrigen Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind alle Unterlagen zu vernichten. 5 Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.



(2) 1 Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte, hervorgehen. 2 Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. 3 Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. 4 Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. 5 Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. 6 Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. 7 Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. 8 Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. 9 Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht erneut eingereicht werden.

(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abgegeben werden, solange die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist.



(heute geltende Fassung)