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Änderung § 1a WiPrPrüfV vom 01.01.2025

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§ 1a WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1a WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Aufbewahrungsfristen


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(1) 1 Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. 2 Im Fall des § 21 Absatz 4 besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.

(2) 1 Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. 2 Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt ist.

(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden.