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Änderung § 7 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 7 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 7 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Schriftliche Prüfung | |
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen. (2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten | |
(Text alte Fassung) 1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Buchstabe A), 2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Buchstabe B), 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Buchstabe C), 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Buchstabe D). | (Text neue Fassung) 1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Absatz 2), 2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Absatz 3), 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Absatz 4), 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Absatz 5). |
4 Es ist jeweils eine Aufgabe an je einem Tag zu bearbeiten. | |
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten 1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1), 2. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3), 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3), 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4). 2 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung. | |
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