Tools:
Update via:
Änderung § 11 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 APASGebVEV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der WiPrPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 11 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Prüfungsnoten | |
(1) 1 Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2 Es bedeuten Note 1 sehr gut - eine hervorragende Leistung, Note 2 gut - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, Note 3 befriedigend - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, Note 4 ausreichend - eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Note 5 mangelhaft - eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, Note 6 ungenügend - eine völlig unbrauchbare Leistung. 3 Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig. (2) 1 Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten Note 1 = sehr gut Note 1,01 bis 2,00 = gut Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend. | |
(Text alte Fassung) 2 Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. | (Text neue Fassung) 2 Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 3 Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6940/al55534-0.htm