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Änderung § 16 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 16 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.

(Text neue Fassung)

(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.

(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)