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Änderung § 16 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 16 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 16 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bewertung der mündlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet. | (Text neue Fassung) (1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet. |
(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt. (3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. |
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