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Änderung § 21 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 21 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 21 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Rücktritt von der Prüfung | |
(1) 1 Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder sich nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Bei behaupteter Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Bei behaupteter Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu laden. |
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