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Änderung § 33 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 33 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 33 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Wiederholung der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 bis 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgte.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.


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