Tools:
Update via:
Änderung § 33 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 APASGebVEV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der WiPrPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 33 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 33 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Wiederholung der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 bis 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgte. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6940/al55548-0.htm